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Kurze Definition

Mieterstrom bezeichnet Strom, der lokal in, an oder auf einem Gebäude erzeugt und ohne Nutzung des öffentlichen Stromnetzes an Bewohner oder andere Letztverbraucher geliefert wird. Typischerweise stammt er aus einer PV-Anlage. Reicht die lokale Erzeugung nicht aus, ergänzt der Mieterstromlieferant die Versorgung durch Strom aus dem Netz.

Mieterstrom auf einen Blick

  • Mieterstrom verbindet die lokale Stromerzeugung mit der Belieferung mehrerer Letztverbraucher.
  • Überschüssiger PV-Strom wird in das öffentliche Netz eingespeist, während fehlende Energie aus dem Netz bezogen wird.
  • Der Mieterstromlieferant übernimmt grundsätzlich die Pflichten eines Stromlieferanten.
  • Mieterstrom kann ohne EEG-Förderung oder unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Mieterstromzuschlag umgesetzt werden.

Wie funktioniert ein Mieterstrommodell?

Eine PV-Anlage erzeugt Strom auf, an oder in einem Gebäude. Die erzeugte Energie wird zunächst den teilnehmenden Letztverbrauchern vor Ort zugeordnet. Übersteigt der aktuelle Verbrauch die PV-Erzeugung, beschafft der Mieterstromlieferant den erforderlichen Reststrom aus dem öffentlichen Netz. Entsteht ein Überschuss, wird dieser eingespeist und kann abhängig vom gewählten Vermarktungsmodell über eine Einspeisevergütung oder Marktprämie vergütet werden.

Der Mieterstromlieferant liefert damit nicht nur den lokal erzeugten PV-Strom, sondern stellt bei klassischen Mieterstrommodellen auch die vollständige Stromversorgung der Teilnehmer sicher. Er übernimmt grundsätzlich Aufgaben wie Strombeschaffung, Bilanzierung, Abrechnung, Stromkennzeichnung und energierechtliche Kundeninformation. Einzelne Aufgaben können an spezialisierte Dienstleister übertragen werden. Im sogenannten Lieferkettenmodell kann ein Dritter die Lieferantenrolle übernehmen.

Die lokal erzeugten, verbrauchten, eingespeisten und aus dem Netz bezogenen Energiemengen müssen durch ein geeignetes Messkonzept voneinander abgegrenzt werden. Je nach Projekt können physische oder virtuelle Summenzählermodelle infrage kommen. Ihre Zulässigkeit und konkrete Ausgestaltung hängen unter anderem vom Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, den eingesetzten Zählern und den geltenden Marktprozessen ab.

Ein BESS kann lokal erzeugten PV-Strom zwischenspeichern und später an die Teilnehmer abgeben. Dafür müssen Lade- und Entladeflüsse sowie die Herkunft der gespeicherten Energie messtechnisch eindeutig erfasst werden. Beim geförderten Mieterstrom entsteht für Strom, der in einen Speicher eingespeist wird, durch diesen Ladevorgang noch kein Anspruch auf den Mieterstromzuschlag. Die förderfähige Zuordnung des später entladenen Stroms muss projektbezogen anhand des Messkonzepts und der geltenden Regelungen geprüft werden.

Wann besteht Anspruch auf den Mieterstromzuschlag?

Der EEG-Mieterstromzuschlag kann nur für Strom aus einer Solaranlage beansprucht werden, die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Nebenanlage installiert ist. Der Strom muss vom Anlagenbetreiber oder einem Dritten an einen anderen Letztverbraucher geliefert und ohne Durchleitung durch ein öffentliches Stromnetz verbraucht werden.

Der Verbrauch darf innerhalb des betreffenden Gebäudes, seiner Nebenanlage oder in Gebäuden und Nebenanlagen desselben Quartiers erfolgen. Überschüssiger Strom kann zusätzlich über eine Einspeisevergütung oder Marktprämie vermarktet werden. Die jeweils geltenden Förderbedingungen und Fördersätze richten sich nach dem EEG und dem Inbetriebnahmedatum der Anlage.

Wo wird Mieterstrom eingesetzt?

Mieterstrommodelle eignen sich vor allem für Mehrfamilienhäuser, Wohnquartiere und gemischt genutzte Gebäude. Durch das Solarpaket I, das am 16. Mai 2024 in Kraft trat, können unter bestimmten Voraussetzungen auch Solaranlagen auf rein gewerblich genutzten Gebäuden den Mieterstromzuschlag erhalten.

Bei Nichtwohngebäuden besteht jedoch kein Förderanspruch, wenn Mieterstromlieferant und Letztverbraucher miteinander verbundene Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne sind. Auch der Eigenverbrauch innerhalb derselben juristischen Person ist keine Lieferung an einen anderen Letztverbraucher und erhält daher keinen Mieterstromzuschlag.

Weitere Anwendungsfälle sind Projekte von Wohnungsbaugesellschaften, Eigentümergemeinschaften und Energiedienstleistern. Mieterstrom ist dabei nicht auf geförderte PV-Modelle beschränkt. Ungeförderte Liefermodelle können beispielsweise auch Strom aus Blockheizkraftwerken oder anderen lokalen Erzeugungsanlagen einbeziehen.

Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung im Vergleich

Beim klassischen Mieterstrom übernimmt der Mieterstromlieferant die vollständige Versorgung der Teilnehmer. Dazu gehören sowohl der lokale Strom als auch der zusätzlich benötigte Netzstrom.

Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach § 42b Energiewirtschaftsgesetz wird dagegen nur die innerhalb eines 15-Minuten-Zeitintervalls lokal erzeugte und verbrauchte Energie anhand eines vereinbarten Aufteilungsschlüssels den Teilnehmern zugeordnet. Jeder Teilnehmer behält für den übrigen Bedarf einen eigenen Stromliefervertrag. Für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung wird kein EEG-Mieterstromzuschlag gewährt.

Welche Vorteile, Grenzen und Voraussetzungen bestehen?

Mieterstrom kann die lokale Nutzung von PV-Strom erhöhen und zusätzliche Erlöse für Anlagenbetreiber ermöglichen. Da die lokale Lieferung ohne Nutzung des öffentlichen Netzes erfolgt, fallen für diese Strommengen grundsätzlich keine Netzentgelte an. Die Wirtschaftlichkeit hängt unter anderem von Erzeugung, Verbrauchsprofilen, Teilnehmerzahl, Abrechnungskosten und regulatorischen Anforderungen ab.

Die Umsetzung erfordert ein abgestimmtes Mess- und Abrechnungskonzept, eine korrekte energiewirtschaftliche Bilanzierung sowie klare Verträge zwischen den beteiligten Parteien.

Für EEG-geförderte Mieterstromverträge nach § 21 Absatz 3 EEG gelten besondere Verbraucherschutzvorgaben. Bei Wohnraummietverhältnissen darf der Mieterstromvertrag grundsätzlich nicht Bestandteil des Mietvertrags sein. Für Verbraucher darf die anfängliche Bindungsdauer höchstens zwei Jahre betragen. Bei Mietern von Wohnräumen ist der Gesamtpreis für Mieterstrom und ergänzenden Netzstrom auf 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs begrenzt. Für ungeförderte Mieterstrommodelle gelten diese besonderen Vorgaben des § 42a EnWG nicht; maßgeblich sind dort die allgemeinen energiewirtschaftlichen und zivilrechtlichen Anforderungen.

Wie unterstützt EcoPhi Mieterstromprojekte?

EcoPhi kann technische Mess- und Monitoringdaten zur PV-Erzeugung, zum Netzbezug, zur Einspeisung, zu den Energieflüssen eines BESS und zu angeschlossenen Verbrauchern erfassen und visualisieren. Je nach Projekt und vorhandenen Schnittstellen können diese Daten auch an externe Systeme übertragen werden.

Für die rechtskonforme Energiemengenzuordnung und Endkundenabrechnung sind jedoch das jeweilige Messkonzept und die dafür vorgesehenen abrechnungsrelevanten Messwerte maßgeblich. EcoPhi ersetzt weder den Messstellenbetrieb noch die energierechtliche Lieferantenrolle, Bilanzkreisführung oder rechtskonforme Endkundenabrechnung.

Mieterstrom zusammengefasst

Mieterstrom ermöglicht die direkte Versorgung mehrerer Letztverbraucher mit lokal erzeugtem Strom. Entscheidend sind ein geeignetes Messkonzept, eine klar geregelte Lieferantenrolle und die Einhaltung der regulatorischen Vorgaben. Der EEG-Mieterstromzuschlag ist an zusätzliche räumliche, technische und vertragliche Voraussetzungen gebunden.

Häufige Fragen zu Mieterstrom

Kann Mieterstrom auch ohne EEG-Förderung umgesetzt werden?

Ja. Mieterstrommodelle können ohne Mieterstromzuschlag betrieben werden. Die besonderen Vertrags- und Verbraucherschutzvorgaben des § 42a EnWG gelten jedoch ausdrücklich für EEG-geförderten Mieterstrom im Sinne von § 21 Absatz 3 EEG.

Darf ein EEG-geförderter Mieterstromvertrag mit dem Mietvertrag gekoppelt werden?

Bei Wohnraum darf ein EEG-geförderter Mieterstromvertrag grundsätzlich nicht Bestandteil des Mietvertrags sein. Gesetzlich definierte Sonderfälle, etwa bestimmte vorübergehende Mietverhältnisse oder Wohnformen, sind davon ausgenommen.

Kann ein BESS in ein Mieterstrommodell eingebunden werden?

Ja. Ein BESS kann PV-Strom zeitversetzt für die Teilnehmer bereitstellen. Dafür müssen Lade- und Entladeflüsse sowie die Herkunft des gespeicherten Stroms korrekt gemessen und zugeordnet werden.

Was unterscheidet Mieterstrom von gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung?

Beim Mieterstrom erhält der Teilnehmer grundsätzlich den gesamten Strom von einem Mieterstromlieferanten. Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung wird nur der lokale Gebäudestrom aufgeteilt; den Reststrom bezieht jeder Teilnehmer weiterhin von seinem eigenen Stromlieferanten.

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