Kurze Definition
Die Einspeisevergütung ist eine gesetzlich geregelte Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für Strom aus erneuerbaren Energien, der in ein öffentliches Netz eingespeist und dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellt wird. Der Anlagenbetreiber erhält für jede vergütungsfähige Kilowattstunde einen anlagenspezifisch festgelegten Betrag.
Die Einspeisevergütung auf einen Blick
Die Einspeisevergütung ermöglicht eine vergleichsweise planbare Vergütung, ohne dass der Anlagenbetreiber den eingespeisten Strom selbst am Strommarkt vermarkten muss.
PV-Anlagen können die reguläre, zahlungswirksame Einspeisevergütung grundsätzlich bis zu einer installierten Leistung von 100 kW nutzen.
Der Vergütungssatz hängt insbesondere von Anlagenart, Leistung, Inbetriebnahmedatum sowie Teil- oder Volleinspeisung ab.
Welche Mess- und Steuerungsvorgaben gelten, richtet sich unter anderem nach Anlagenleistung, Inbetriebnahmezeitpunkt und technischer Ausstattung.
Wie funktioniert die Einspeisevergütung?
Ein geeigneter Zähler erfasst, wie viel Strom die Anlage in das öffentliche Netz einspeist. Der Netzbetreiber nimmt den ihm zur Verfügung gestellten Strom kaufmännisch ab und zahlt dem Anlagenbetreiber die geltende Einspeisevergütung. Die Abrechnung erfolgt anhand der gemessenen Energiemenge in Kilowattstunden.
Bei einer PV-Anlage wird zwischen Teil- und Volleinspeisung unterschieden. Bei der Teileinspeisung, auch Überschusseinspeisung genannt, wird ein Teil des erzeugten Stroms direkt am Standort verbraucht. Nur der verbleibende Überschuss gelangt in das öffentliche Netz und wird vergütet. Bei der Volleinspeisung wird grundsätzlich die gesamte erzeugte PV-Energie in das Netz eingespeist. Für bestimmte Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden beziehungsweise Lärmschutzwänden gelten dabei erhöhte anzulegende Werte.
Der Vergütungssatz wird im Wesentlichen durch die rechtlichen Bedingungen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme bestimmt. Spätere Änderungen der Fördersätze wirken sich normalerweise nicht auf bereits in Betrieb genommene Anlagen aus. Die Förderdauer beträgt grundsätzlich 20 Jahre ab Inbetriebnahme. Bei Anlagen mit gesetzlich bestimmtem anzulegendem Wert verlängert sie sich bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Zahlungsjahres.
Die Einspeisevergütung unterscheidet sich von der Direktvermarktung: Bei der Direktvermarktung wird der Strom am Markt verkauft. Eine mögliche EEG-Förderung erfolgt dann über die Marktprämie und nicht über die feste Einspeisevergütung.
Wo wird die Einspeisevergütung genutzt?
Die Einspeisevergütung wird vor allem bei kleineren PV-Anlagen eingesetzt, deren Betreiber eine einfache und langfristig kalkulierbare Vergütungsform bevorzugen.
Typische Anwendungen sind:
PV-Anlagen mit Eigenverbrauch: Der Standort nutzt den erzeugten Strom zunächst selbst und speist nur Überschüsse gegen Vergütung ein.
PV-Anlagen mit Volleinspeisung: Die gesamte Erzeugung wird dem Netz zur Verfügung gestellt, beispielsweise wenn am Anlagenstandort nur ein geringer Eigenverbrauch besteht.
Kleine gewerbliche Anlagen: Auch Unternehmen können für förderfähige PV-Anlagen bis 100 kW die Einspeisevergütung wählen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Anlagen oberhalb von 100 kW müssen ihren Strom im regulären Betrieb grundsätzlich direkt vermarkten. Davon zu unterscheiden sind insbesondere die zeitlich begrenzte Ausfallvergütung und die unentgeltliche Abnahme für Anlagen unter 200 kW. Bei der Ermittlung der maßgeblichen Leistungsgrenzen können zudem gesetzliche Zusammenfassungsregeln für mehrere Anlagen zu berücksichtigen sein.
Vorteile, Grenzen und Voraussetzungen
Die Einspeisevergütung bietet einen festgelegten Vergütungssatz und reduziert den Aufwand für die Vermarktung des erzeugten Stroms. Ob sie wirtschaftlich vorteilhafter ist als Eigenverbrauch oder Direktvermarktung, hängt jedoch von Strombezugskosten, Einspeisemenge, Anlagengröße und verfügbaren Vermarktungsoptionen ab.
Der veröffentlichte anzulegende Wert entspricht nicht automatisch dem ausgezahlten Einspeisevergütungssatz. Bei Solarstrom wird für die Einspeisevergütung grundsätzlich ein gesetzlicher Abschlag vom anzulegenden Wert vorgenommen. Abhängig von Inbetriebnahmezeitpunkt, Anlagengröße, Messausstattung und Übergangsvorschriften kann sich der Zahlungsanspruch außerdem in Zeiträumen mit negativen Spotmarktpreisen auf null verringern. In den gesetzlich geregelten Fällen wird der Vergütungszeitraum dafür verlängert.
Die Anlage muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach ihrer Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister registriert werden. Eine unterlassene oder verspätete Registrierung kann Sanktionen und Auswirkungen auf EEG-Zahlungen haben. Zusätzlich sind die korrekte Zuordnung zur EEG-Veräußerungsform und ein geeignetes Messkonzept erforderlich.
Welche technischen Vorgaben gelten, hängt insbesondere von Anlagenleistung, Inbetriebnahmezeitpunkt sowie der Ausstattung mit intelligentem Messsystem und Steuerungseinrichtung ab. Übergangsweise können zusätzliche Vorgaben zur Fernsteuerbarkeit oder zur Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung gelten. Bei bestimmten Anlagen in der Einspeisevergütung kann die maximale Wirkleistungseinspeisung bis zur erfolgreichen Herstellung und Prüfung der Steuerbarkeit auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzt sein.
Bei der Kombination mit einem Batteriespeichersystem (BESS) gelten besondere Anforderungen. Nach der derzeit nutzbaren Ausschließlichkeitsoption kann die Netzeinspeisung aus einem BESS nur dann eine EEG-Förderzahlung erhalten, wenn darin innerhalb des maßgeblichen Kalenderjahres ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas gespeichert wird. Wird das BESS auch mit Netzstrom geladen, entfällt unter dieser Option die Förderfähigkeit für die gesamte Netzeinspeisung aus dem Speicher.
Die gesetzlich vorgesehenen Abgrenzungs- und Pauschaloptionen sollen künftig eine anteilige Förderung bei Mischspeichern ermöglichen. Sie können jedoch erst genutzt werden, wenn die erforderliche MiSpeL-Festlegung wirksam ist. Für die Pauschaloption ist zusätzlich eine beihilferechtliche Genehmigung erforderlich.
Wie unterstützt EcoPhi die technische Umsetzung?
EcoPhi kann PV-Erzeugung, Standortverbrauch, Eigenverbrauch und Netzeinspeisung kontinuierlich erfassen und visualisieren. Historische Messwerte und Berichte unterstützen die technische Prüfung von Energieflüssen und eingespeisten Strommengen. Für die rechtsverbindliche Abrechnung bleiben jedoch das zugelassene Messkonzept und die Abrechnungsdaten des zuständigen Netzbetreibers maßgeblich.
Ein EcoPhi EMS kann außerdem den Eigenverbrauch optimieren, ein BESS in die Betriebsstrategie einbinden oder definierte Einspeisegrenzen einhalten. Die konkrete Umsetzung hängt von den vorhandenen Messgeräten, Geräteschnittstellen und Steuerungsmöglichkeiten ab. EcoPhi bestimmt weder den EEG-Förderanspruch noch den anwendbaren Vergütungssatz.
Einspeisevergütung zusammengefasst
Die Einspeisevergütung ist eine EEG-Veräußerungsform für in das öffentliche Netz eingespeisten erneuerbaren Strom. Sie bietet einen anlagenspezifisch festgelegten Vergütungssatz, setzt jedoch die Einhaltung der geltenden Registrierungs-, Mess- und Technikvorgaben voraus.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist die Einspeisevergütung für eine PV-Anlage?
Die Höhe hängt unter anderem von der installierten Leistung, dem Inbetriebnahmedatum, der Anlagenart sowie Teil- oder Volleinspeisung ab. Die jeweils gültigen Fördersätze werden regelmäßig veröffentlicht.
Wie lange wird die Einspeisevergütung gezahlt?
Die Förderdauer beträgt grundsätzlich 20 Jahre ab Inbetriebnahme. Bei Anlagen mit gesetzlich bestimmtem anzulegendem Wert verlängert sie sich bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem dieser Zeitraum endet.
Ist ein Vertrag mit dem Netzbetreiber erforderlich?
Der Förderanspruch entsteht grundsätzlich unmittelbar aus dem EEG und setzt keinen gesonderten Einspeisevertrag voraus. Eine Vereinbarung kann jedoch Abrechnungs- und Prozessfragen regeln.
Kann gespeicherter PV-Strom eine Einspeisevergütung erhalten?
Nach der derzeit nutzbaren Ausschließlichkeitsoption ist eine EEG-Förderzahlung für die Netzeinspeisung aus einem BESS nur möglich, wenn darin im maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich erneuerbarer Strom oder Strom aus Grubengas gespeichert wird. Wird das BESS auch mit Netzstrom geladen, entfällt unter dieser Option die Förderfähigkeit seiner gesamten Netzeinspeisung.
