EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz)

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Kurze Definition

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist das zentrale deutsche Gesetz für den Ausbau und die Marktintegration erneuerbarer Stromerzeugung. Es regelt insbesondere Netzanschluss, Vermarktungs- und Fördermodelle, Ausschreibungen, technische Anforderungen sowie Pflichten von Anlagen- und Netzbetreibern.

Das EEG auf einen Blick

Das EEG 2023 verfolgt das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien am deutschen Bruttostromverbrauch bis 2030 auf mindestens 80 Prozent zu erhöhen.
Förderansprüche und technische Pflichten hängen unter anderem von Energieträger, Anlagengröße, Inbetriebnahmedatum und Vermarktungsform ab.

Zu den zentralen Veräußerungs- und Förderformen gehören insbesondere die Marktprämie, die Einspeisevergütung, der Mieterstromzuschlag und die sonstige Direktvermarktung.

Die Bezeichnung EEG 2023 bedeutet nicht, dass das Gesetz seit 2023 unverändert gilt. Maßgeblich ist immer die aktuelle Gesetzesfassung.

Was regelt das EEG in der Praxis?

Netzbetreiber müssen Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien grundsätzlich unverzüglich und vorrangig an ihr Netz anschließen. Der konkrete Netzverknüpfungspunkt richtet sich dabei nach technischen und wirtschaftlichen Kriterien. Auch für die Abnahme und Übertragung des erzeugten Stroms sieht das EEG grundsätzlich einen Vorrang vor. Dieser gilt jedoch nicht uneingeschränkt, beispielsweise wenn Maßnahmen zur Gewährleistung der Netzsicherheit erforderlich sind.

Für die Vermarktung des eingespeisten Stroms bestehen verschiedene Modelle. Bei der Einspeisevergütung stellt der Anlagenbetreiber den eingespeisten Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung und erhält unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine festgelegte Zahlung. In der geförderten Direktvermarktung wird der Strom am Markt verkauft, in der Praxis typischerweise über ein Direktvermarktungsunternehmen. Zusätzlich kann der Anlagenbetreiber unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Marktprämie erhalten.

Die Marktprämie wird vereinfacht aus der Differenz zwischen dem anzulegenden Wert und dem maßgeblichen energieträgerspezifischen Marktwert berechnet. Der anzulegende Wert ist die gesetzlich festgelegte oder in einer Ausschreibung ermittelte Berechnungsgrundlage für die Förderung. Die sonstige Direktvermarktung erfolgt dagegen ohne Marktprämie.

Für vor Ort gelieferten Solarstrom kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Mieterstromzuschlag beansprucht werden. Daneben sieht das EEG besondere Konstellationen wie die Ausfallvergütung oder eine unentgeltliche Abnahme mit einem auf null reduzierten Zahlungsanspruch vor.

Bei größeren PV-Anlagen wird der anzulegende Wert häufig über Ausschreibungen der Bundesnetzagentur bestimmt. Ein erfolgreicher Zuschlag ist dann eine Voraussetzung für den Förderanspruch. Welche Anlagen ausschreibungspflichtig sind, ergibt sich aus der jeweils geltenden Gesetzesfassung.

Wo ist das EEG besonders relevant?

Das EEG beeinflusst unterschiedliche Phasen und Betriebsmodelle erneuerbarer Energieanlagen:

Bei der Projektentwicklung bestimmt es wesentliche Bedingungen für Netzanschluss, Ausschreibung und Förderfähigkeit.
Bei der Vermarktung legt es fest, welche Veräußerungsformen zur Verfügung stehen und wann eine Direktvermarktung erforderlich ist.
Im Anlagenbetrieb definiert es technische und organisatorische Pflichten, etwa zur Messung, Fernsteuerbarkeit und Registrierung.
Bei PV-BESS-Systemen ist zu klären, unter welchen Voraussetzungen zwischengespeicherter Strom einer erneuerbaren Erzeugungsanlage zugeordnet und gefördert werden kann.

Welche Pflichten und technischen Anforderungen gelten?

Die konkrete Förderhöhe und die anwendbaren Pflichten lassen sich nicht allein aus der installierten Leistung ableiten. Auch Anlagentyp, Standort, Inbetriebnahmedatum, Vermarktungsform, Messkonzept und gegebenenfalls ein Ausschreibungszuschlag sind relevant.

Abhängig von den gesetzlichen Voraussetzungen müssen Anlagen technische Einrichtungen vorhalten, über die der Netzbetreiber oder andere Berechtigte die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung ferngesteuert regeln können. Für bestimmte Anlagen und Übergangskonstellationen gelten zusätzliche Leistungsgrenzen oder besondere technische Anforderungen. Die genaue Ausgestaltung ergibt sich insbesondere aus § 9 EEG sowie aus weiteren energierechtlichen und technischen Vorgaben.

Für direkt vermarktete Anlagen gelten zusätzlich die Vorgaben nach § 10b EEG. Abhängig von der Anlagenleistung müssen das Direktvermarktungsunternehmen oder andere Stromabnehmer die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung ferngesteuert regeln können. Diese Anforderungen sind von der Steuerbarkeit durch den Netzbetreiber zu unterscheiden, da Zugriffsrechte, technische Einrichtungen und Kommunikationswege voneinander abweichen können.

Unmittelbar oder mittelbar an ein Stromnetz angeschlossene oder für einen solchen Anschluss vorgesehene Erzeugungsanlagen und Stromspeicher müssen grundsätzlich ordnungsgemäß im Marktstammdatenregister registriert werden. Die Registrierung muss in der Regel innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme erfolgen. Eine verspätete oder unvollständige Registrierung kann sich auf die Fälligkeit oder Höhe von EEG-Zahlungen auswirken.

Bei BESS reicht eine allgemeine Erfassung der Energieflüsse nicht automatisch aus, um einen Förderanspruch nachzuweisen. Das EEG unterscheidet für zwischengespeicherten Strom zwischen Ausschließlichkeitsoption, Abgrenzungsoption und Pauschaloption. Bei der Ausschließlichkeitsoption darf grundsätzlich nur Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas gespeichert werden.

Die Abgrenzungs- und Pauschaloption sollen unter bestimmten Voraussetzungen auch eine anteilige Förderung bei gemischter Speicherung ermöglichen. Welche Option genutzt werden kann und wie die förderfähigen Strommengen nachzuweisen sind, hängt von der Anlagenkonfiguration, den gesetzlichen Voraussetzungen und den erforderlichen Festlegungen der Bundesnetzagentur ab. Ein frei gewähltes Mess- oder Rechenkonzept genügt dafür nicht.

Das EEG wirkt mit dem Energiewirtschaftsgesetz, dem Messstellenbetriebsgesetz, der Marktstammdatenregisterverordnung, den Netzanschlussregeln und den technischen Anschlussbedingungen zusammen. Es ersetzt diese Regelwerke nicht.

Wie unterstützt EcoPhi die Umsetzung EEG-relevanter Funktionen?

EcoPhi kann EEG-relevante Messwerte aus PV-Anlagen, BESS, Zählern und weiteren Komponenten erfassen und zusammenführen. Je nach Projekt können Einspeisegrenzen lokal geregelt, externe Leistungsvorgaben verarbeitet und Betriebszustände sowie Energieflüsse dokumentiert werden.

Schnittstellen zu Direktvermarktungsunternehmen und projektspezifisch eingesetzten Kommunikations- oder Steuereinrichtungen können abhängig von den verfügbaren Protokollen und Projektanforderungen integriert werden. Die konkrete Umsetzung und Kompatibilität muss für das jeweilige Projekt geprüft werden. EcoPhi stellt dabei die technische Monitoring-, Kommunikations- und Steuerungsebene bereit. EcoPhi ersetzt weder den Direktvermarkter noch die rechtliche Prüfung der Förderfähigkeit oder einen gegebenenfalls erforderlichen EZA-Regler.

Das EEG zusammengefasst

Das EEG bildet den zentralen gesetzlichen Rahmen für Ausbau, Förderung und Marktintegration erneuerbarer Stromerzeugung in Deutschland. Welche Vergütung, Vermarktungsform und technischen Anforderungen gelten, muss für jede Anlage anhand der aktuellen Rechtslage und der konkreten Anlagenkonfiguration geprüft werden.

FAQ

Was bedeutet EEG?

EEG steht für Erneuerbare-Energien-Gesetz und bezeichnet das zentrale deutsche Gesetz für den Ausbau und die Marktintegration erneuerbarer Stromerzeugung.

Was ist der Unterschied zwischen Einspeisevergütung und Marktprämie?

Bei der Einspeisevergütung stellt der Anlagenbetreiber den eingespeisten Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung. Bei der Marktprämie wird der Strom direkt vermarktet; die Marktprämie ergänzt unter den gesetzlichen Voraussetzungen die am Markt erzielten Erlöse.

Gilt das EEG auch für BESS?

Ein BESS erzeugt selbst keinen erneuerbaren Strom. Das EEG ist jedoch relevant, wenn förderfähiger Strom aus einer erneuerbaren Erzeugungsanlage zwischengespeichert und später eingespeist wird. Dafür gelten besondere Anforderungen an Betriebsweise, Messung und Zuordnung der Strommengen.

Muss jede PV-Anlage fernsteuerbar sein?

Die konkreten Anforderungen hängen unter anderem von Anlagenleistung, Vermarktungsform, Messausstattung und Inbetriebnahmezeitpunkt ab. Deshalb müssen insbesondere die jeweils geltenden Vorgaben aus § 9 und bei direkt vermarkteten Anlagen aus § 10b EEG geprüft werden.

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