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MiSpeL steht für Marktintegration von Speichern und Ladepunkten. Das deutsche Festlegungsverfahren der Bundesnetzagentur soll die kombinierte Nutzung von Photovoltaikstrom (PV-Strom) und Netzstrom in Batteriespeichern sowie das bidirektionale Laden erleichtern. Dazu werden Regeln entwickelt, mit denen eingespeiste Strommengen für die Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und für Umlageentlastungen nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) rechnerisch zugeordnet werden.

Das Wirksamwerden ist für den 1. Oktober 2026 vorgesehen, mit Übergangsregelungen.

MiSpeL auf einen Blick

  • MiSpeL betrifft Mengenabgrenzung und Abrechnung; es ist weder ein Handelsprodukt noch eine Steuerungsschnittstelle.
  • Abgrenzungsoption und Pauschaloption sollen unterschiedliche Wege zur Bestimmung förderfähiger und umlagereduzierender Strommengen eröffnen.
  • Netzstrom wird durch Zwischenspeicherung nicht zu EEG-förderfähigem PV-Strom.

Wie sollen Strommengen unter MiSpeL zugeordnet werden?

Ein Batteriespeicher kann mittags PV-Überschüsse aufnehmen und zu anderen Zeiten günstig beschafften Netzstrom laden. Bei einer späteren Einspeisung lässt sich die Herkunft der Energie nicht allein am Netzanschlusspunkt ablesen. MiSpeL sieht deshalb definierte Zuordnungs- und Verrechnungsregeln vor.

Dabei werden zwei Größen unterschieden: Förderfähige Netzeinspeisung ist für die EEG-Marktprämie relevant. Saldierungsfähige Netzeinspeisung kann unter den vorgesehenen Bedingungen mit Netzbezug verrechnet werden und dadurch die umlagebelastete Strommenge reduzieren. Das bedeutet keine pauschale Befreiung sämtlicher Strombezugskosten.

Abgrenzungsoption: Zuordnung anhand von Messwerten

Die Abgrenzungsoption verwendet viertelstündlich erfasste Strommengen. Ein zur Anlagenkonfiguration passender Formelsatz ordnet diese Mengen zu und verrechnet sie. Die Saldierung erfolgt je Kalendermonat auf Grundlage dieser Messwerte. Die Monatswerte werden anschließend für die Jahresabrechnung zusammengeführt.

Welche Messpunkte erforderlich sind, hängt unter anderem davon ab, ob Erzeugungsanlagen, stationäre Speicher, Ladepunkte und weitere Verbraucher kombiniert werden. Die Option ist besonders für größere PV-Speichersysteme sowie Gewerbe- und Industrieanlagen relevant.

Pauschaloption: vereinfachte Einordnung

Für bestimmte Konstellationen mit PV-Anlagen bis 30 kWp ist eine Pauschaloption vorgesehen. Sie ordnet Einspeisemengen anhand festgelegter Annahmen und Grenzen ein, ohne sämtliche internen Energieflüsse individuell abzubilden.

Zu den Voraussetzungen gehört, dass sämtliche PV-Anlagen, Speicher und Ladepunkte hinter der Einspeisestelle von demselben Anlagenbetreiber betrieben werden. Andere Arten von Erzeugungsanlagen dürfen dort nicht eingebunden sein.

Der Messaufwand fällt geringer aus. Dennoch müssen Netzbezug und Netzeinspeisung nach dem Arbeitsstand viertelstundengenau erfasst werden. Pauschale Zuordnung bedeutet somit nicht, dass ein Jahreszählerstand ausreicht.

Wo ist MiSpeL praktisch relevant?

  • Gewerbe und Industrie: Ein Betrieb kombiniert PV-Eigenverbrauch mit preisabhängiger Netzladung und späterer Einspeisung aus dem Batteriespeicher.
  • Kleine PV-Speichersysteme: Geeignete Anlagenkonstellationen sollen über die Pauschaloption mit geringerem Messaufwand am Strommarkt teilnehmen können.
  • Bidirektionale Ladepunkte: Kompatible Elektrofahrzeuge können Strom aufnehmen und später über den Ladepunkt zurückspeisen. Für die Nutzung sind geeignete Fahrzeuge, Ladeinfrastruktur und Marktprozesse erforderlich.

Welche Voraussetzungen und Grenzen sind zu beachten?

MiSpeL soll zusätzliche Betriebsstrategien ermöglichen. Ob diese wirtschaftlich sind, hängt von Preisunterschieden, Speicherverlusten, Batteriealterung sowie Mess-, Vermarktungs- und Betriebskosten ab. Auch Anschlussleistung und zulässige Einspeiseleistung begrenzen den Betrieb.

Wer die vorgesehene EEG-Förderung beansprucht, muss die Anforderungen der Direktvermarktung mit Marktprämie und die Zuordnung zur gewählten Option erfüllen. Für Umlageentlastungen berücksichtigt der Arbeitsstand auch Konstellationen ohne marktprämiengeförderte Erzeugungsanlage; dafür gelten eigene Voraussetzungen.

Vor der Umsetzung müssen Messkonzept, Datenbereitstellung und Abrechnungsverantwortung mit Netzbetreiber, Messstellenbetreiber und den beteiligten Marktpartnern abgestimmt werden.

Nach dem Arbeitsstand soll die Anwendung bis zum 30. September 2027 nur im Einverständnis mit dem jeweiligen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber möglich sein. Dieses Datum ist im Entwurf noch als vorläufig gekennzeichnet. Für die Pauschaloption besteht zusätzlich ein beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt. Der geplante Starttermin bedeutet daher keine sofortige Nutzbarkeit für jedes Projekt.

Wie kann EcoPhi den Anlagenbetrieb unterstützen?

EcoPhi kann Energieflüsse und Betriebszustände überwachen sowie die technische Betriebsführung durch ein Energiemanagementsystem (EMS) unterstützen. Bei geeigneten Schnittstellen lassen sich externe Fahrpläne empfangen und Lade- oder Entladeleistungen innerhalb der zulässigen Leistungs- und Ladezustandsgrenzen vorgeben. Die Umsetzung hängt von Geräteintegration und Projektkonfiguration ab.

EMS-Messwerte ersetzen nicht automatisch abrechnungsrelevante Messungen. Die technische Betriebsführung ist von der regulatorischen Mengenberechnung und Abrechnung zu unterscheiden. Welche Systeme und Marktpartner diese Aufgaben übernehmen, muss im Projekt gesondert festgelegt werden. EcoPhi übernimmt durch die Bereitstellung der Monitoring– und Steuerungsfunktionen nicht die Rolle eines Direktvermarkters oder Messstellenbetreibers.

MiSpeL zusammengefasst

MiSpeL soll die flexible Nutzung von Speichern und Ladepunkten erleichtern, indem relevante Strommengen für Förderung und Umlageentlastung zugeordnet werden. Entscheidend sind ein passendes Mess- und Abrechnungskonzept sowie die jeweils geltenden Voraussetzungen. Ein EMS unterstützt den Betrieb, ersetzt aber nicht diese Marktprozesse.

Häufige Fragen zu MiSpeL

Gilt die Grenze von 30 kWp für alle MiSpeL-Anwendungen?

Nein. Sie betrifft die vorgesehenen PV-Konstellationen der Pauschaloption. Die Abgrenzungsoption ist auch für größere Anlagen vorgesehen.

Ist MiSpeL für jeden Speicherbetrieb erforderlich?

Nein. Das Verfahren betrifft insbesondere die Kombination von gemischter Speicherung, Netzeinspeisung und den beschriebenen Förder- beziehungsweise Umlageansprüchen. Es ist keine allgemeine Betriebserlaubnis für Batteriespeicher.

Macht MiSpeL jede Wallbox bidirektional nutzbar?

Nein. Fahrzeug und Ladepunkt müssen die Rückspeisung technisch unterstützen. MiSpeL behandelt die regulatorische Mengenzuordnung, nicht die technische Nachrüstung.

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