EEG-Novelle 2027 und Netzanschlusspaket

Inhaltsverzeichnis

Was sind die EEG-Novelle 2027 und das Netzanschlusspaket?

Die EEG-Novelle 2027 und das Netzanschlusspaket sind zwei miteinander verbundene Reformvorhaben der Bundesregierung. Die EEG-Novelle soll die Förderung, Vermarktung und technische Einbindung erneuerbarer Erzeugungsanlagen verändern. Das Netzanschlusspaket soll Netzanschlüsse digitalisieren, vereinheitlichen und stärker an verfügbaren Netzkapazitäten ausrichten.

Mit Stand vom 17. September 2026 befinden sich beide Vorhaben im parlamentarischen Verfahren. Das Bundeskabinett beschloss die Gesetzentwürfe am 29. Juli 2026. Die geplanten Regelungen sind daher noch kein geltendes Recht und können sich im weiteren Verfahren ändern.

Die geplanten Reformen auf einen Blick

  • Erneuerbare Erzeugungsanlagen sollen stärker auf Marktpreise, Netzbedarf und externe Leistungssignale reagieren.
  • Für neue kleine PV-Anlagen ist ein schrittweiser Übergang von langfristigen Einspeisezahlungen zur Direktvermarktung vorgesehen.
  • Ein Refinanzierungsbeitrag soll zusätzliche Markterlöse bestimmter geförderter Anlagen ab 100 kW teilweise abschöpfen.
  • Netzanschlussverfahren sollen digitaler und transparenter werden. Knappe Anschlusskapazitäten sollen nach festgelegten Kriterien vergeben werden.
  • Standortwahl, Steuerbarkeit, Einspeisegrenzen und Abregelungsrisiken könnten die Wirtschaftlichkeit neuer Projekte stärker beeinflussen.

Wie sollen sich Förderung und Vermarktung verändern?

Die EEG-Novelle 2027 soll erneuerbare Erzeugungsanlagen stärker in den Strommarkt integrieren. Anlagen sollen vermehrt auf Markt- und Netzsignale reagieren. BESS können dabei Flexibilität bereitstellen, unterliegen je nach Anlagenkonzept jedoch zusätzlichen energierechtlichen und netztechnischen Regelungen.

Für kleine PV-Anlagen sieht der Kabinettsentwurf eine befristete Übergangszahlung anstelle einer langfristigen festen Einspeisevergütung vor. Diese Zahlung soll grundsätzlich für maximal 36 Monate gewährt werden. Der Zugang soll schrittweise eingeschränkt werden:

  • im Jahr 2027 auf neue Anlagen mit weniger als 50 kW,
  • im Jahr 2028 auf neue Anlagen mit weniger als 25 kW,
  • im Jahr 2029 auf neue Anlagen mit weniger als 7 kW.

Für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 2030 soll die Übergangszahlung grundsätzlich entfallen. Danach beziehungsweise bei größeren Anlagen gewinnt die Vermarktung über einen Direktvermarkter an Bedeutung. Für Anlagen unter 25 kW ist zusätzlich ein zeitlich begrenzter Direktvermarktungsbonus vorgesehen. Dieser soll den Aufbau geeigneter Vermarktungsangebote für kleine Anlagen unterstützen.

Was bedeutet der geplante Refinanzierungsbeitrag?

Für bestimmte geförderte Erzeugungsanlagen ab 100 kW sieht der Kabinettsentwurf einen Refinanzierungsbeitrag vor. Dieser ergänzt die bisherige Marktprämie um einen Rückzahlungsmechanismus.

Liegt der energieträgerspezifische Jahresmarktwert unter dem anzulegenden Wert, kann weiterhin eine Marktprämie gezahlt werden. Übersteigt der Jahresmarktwert dagegen den anzulegenden Wert, soll ein produktionsabhängiger Teil der zusätzlichen Erlöse über den Refinanzierungsbeitrag zurückgeführt werden.

Die Regelung ähnelt damit einem zweiseitigen Differenzvertrag: Niedrige Markterlöse werden innerhalb der Förderlogik gestützt, während besonders hohe Markterlöse teilweise abgeschöpft werden. Der tatsächliche wirtschaftliche Effekt hängt von der endgültigen Berechnungsmethode, dem anzulegenden Wert, den Marktpreisen und dem jeweiligen Anlagentyp ab.

Welche Einspeisebegrenzung ist für neue PV-Anlagen geplant?

Der Kabinettsentwurf sieht für neue Solaranlagen des zweiten Segments, insbesondere neue PV-Dachanlagen unter 100 kW, eine Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung vor. Am Netzverknüpfungspunkt sollen dauerhaft maximal 50 Prozent der installierten PV-Leistung eingespeist werden dürfen.

Die Grenze bezieht sich auf die momentane Einspeiseleistung und nicht auf die jährlich erzeugte Energiemenge. Eine PV-Anlage mit 50 kW installierter Leistung dürfte demnach höchstens 25 kW in das öffentliche Netz einspeisen. Direkt vor Ort verbrauchter oder in einem BESS gespeicherter Strom wird dabei nicht als Netzeinspeisung berücksichtigt.

Nulleinspeiseanlagen und Steckersolargeräte sollen nach dem Entwurf von dieser Vorgabe ausgenommen sein. Ein BESS kann Abregelungsverluste verringern, wenn ausreichend Ladeleistung und freie Speicherkapazität verfügbar sind. Es kann die Einspeisung außerdem zeitlich verschieben. Ohne verfügbare Speicherkapazität muss überschüssige PV-Leistung weiterhin reduziert werden.

Wie soll das Netzanschlusspaket Anschlüsse verändern?

Das Netzanschlusspaket betrifft Erzeugungsanlagen, BESS und große Verbraucher wie Industriebetriebe oder Rechenzentren. Netzbetreiber sollen verfügbare Anschlusskapazitäten transparenter darstellen und Netzanschlussverfahren zunehmend vollständig digital abwickeln.

Für knappe Netzkapazitäten sind Reservierungs- und Priorisierungsverfahren vorgesehen. Damit soll das bisher häufig verwendete Prinzip der Bearbeitung nach Antragseingang ergänzt werden. Netzbetreiber sollen Anschlussbegehren stärker nach festgelegten Kriterien bewerten und Anlagen an netztechnisch geeignete Standorte lenken können.

Darüber hinaus sieht der Entwurf die Möglichkeit regional unterschiedlicher Baukostenzuschüsse für Erzeugungsanlagen vor. Diese sollen einen sparsameren Umgang mit knappen Netzkapazitäten fördern. Für Projektentwickler können dadurch Standortwahl und Anschlussvariante wirtschaftlich wichtiger werden.

Was sind kapazitätslimitierte Netzgebiete?

Verteilnetzbetreiber sollen bestimmte Gebiete zeitlich befristet als kapazitätslimitiert ausweisen können. Voraussetzung ist nach dem Entwurf eine erhebliche, bereits bestehende Reduzierung der Wirkleistungserzeugung durch Netzengpässe.

Für neue Erneuerbare-Energien-Anlagen in diesen Gebieten soll keine uneingeschränkte Pflicht zum Netzanschluss bestehen. Stattdessen muss der Netzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen einen Anschlussvertrag anbieten.

Dieser Vertrag kann einen teilweisen Verzicht auf den finanziellen Ausgleich für Erzeugungsanpassungen vorsehen. Der Verzicht soll auf höchstens 20 Prozent der jährlich von der Anlage produzierten Strommenge begrenzt sein. Für neue Projekte erhöht dies das Risiko, dass ein Teil der netzbedingten Abregelung nicht vollständig entschädigt wird.

Welche Projekte sind besonders betroffen?

Neue PV-Dachanlagen: Leistungsgrenzen, Übergangszahlung, Direktvermarktung und die geplante 50-Prozent-Grenze müssen bei der Auslegung berücksichtigt werden.

Größere geförderte Erzeugungsanlagen: Der Refinanzierungsbeitrag kann die Erlösstruktur verändern, wenn der Jahresmarktwert über dem anzulegenden Wert liegt.

PV- und BESS-Projekte: Ein BESS kann Einspeisespitzen aufnehmen und Energie zeitlich verschieben. Seine Wirkung hängt von Leistung, Kapazität, Ladezustand und Betriebsstrategie ab.

Große Erzeuger und Verbraucher: Netzkapazität, Priorisierung, Baukostenzuschüsse und regionale Anschlussbedingungen können die Standortentscheidung beeinflussen.

Nutzen, Risiken und technische Voraussetzungen

Digitalisierte und transparentere Netzanschlussverfahren können Projektabläufe vereinfachen. Markt- und netzorientierte Fahrweisen können außerdem Einspeisespitzen reduzieren und vorhandene Netzkapazitäten besser nutzen.

Für Betreiber entstehen gleichzeitig neue wirtschaftliche Risiken. Veränderte Förderbedingungen, Refinanzierungsbeiträge, Einspeisegrenzen, Baukostenzuschüsse und eine mögliche Einschränkung der Redispatch-Entschädigung beeinflussen Erlösprognosen und Finanzierung.

Die technische Umsetzung erfordert belastbare Messwerte am Netzanschlusspunkt, steuerbare Wechselrichter und geeignete Kommunikationsschnittstellen. Je nach Vermarktungsmodell werden außerdem intelligente Messsysteme, Steuerungseinrichtungen und eine Verbindung zum Direktvermarkter benötigt. Sollwerte, Reaktionszeiten, Prioritäten und Betriebsgrenzen müssen eindeutig definiert werden.

Wie kann EcoPhi die technische Umsetzung unterstützen?

EcoPhi kann die lokale Monitoring-, Kommunikations- und Steuerungsebene für PV, BESS und flexible Verbraucher bereitstellen. Das System erfasst Messwerte am Netzanschlusspunkt und kann angeschlossene Anlagen anhand definierter Einspeisegrenzen oder externer Sollwerte koordinieren.

Bei geeigneten Schnittstellen können PV-Wechselrichter, BESS, Zähler und steuerbare Verbraucher eingebunden werden. Auch Sollwerte eines Direktvermarkters oder anderer externer Systeme lassen sich projektspezifisch verarbeiten. Ein BESS kann dabei abhängig von Ladezustand, verfügbarer Leistung und Betriebsgrenzen zur Aufnahme von PV-Überschüssen eingesetzt werden.

EcoPhi ersetzt weder Direktvermarkter noch Messstellenbetreiber, Netzbetreiber oder zertifizierte Anlagen- und Netzschutzkomponenten. Die konkrete Umsetzung hängt von den verfügbaren Geräteschnittstellen, den Netzanschlussbedingungen und der endgültigen Gesetzesfassung ab.

Zusammenfassung

Die EEG-Novelle 2027 und das Netzanschlusspaket sollen Förderung, Vermarktung und Netzanschluss erneuerbarer Anlagen stärker an Markt- und Netzbedingungen ausrichten. Für neue Projekte werden Steuerbarkeit, Direktvermarktung, Standortwahl und eine genaue Erlösbewertung wichtiger. Verbindliche Anforderungen entstehen jedoch erst mit der endgültigen Gesetzesfassung.

Häufige Fragen

Sind die EEG-Novelle 2027 und das Netzanschlusspaket bereits gültig?

Nein. Mit Stand vom 17. September 2026 handelt es sich um Gesetzentwürfe im parlamentarischen Verfahren. Die Regelungen können vor ihrem Inkrafttreten noch verändert werden.

Bedeutet die 50-Prozent-Grenze einen Verlust der halben PV-Erzeugung?

Nein. Die Grenze betrifft die maximale momentane Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt. Eigenverbrauch und ein BESS können die tatsächlich abgeregelte Energiemenge reduzieren.

Welche Aufgabe hat der Refinanzierungsbeitrag?

Der Refinanzierungsbeitrag soll einen Teil zusätzlicher Markterlöse bestimmter geförderter Anlagen ab 100 kW zurückführen. Er wird relevant, wenn der energieträgerspezifische Jahresmarktwert den anzulegenden Wert übersteigt.

Kann ein EMS die geplanten Anforderungen automatisch erfüllen?

Ein EMS kann Messwerte verarbeiten, Einspeisegrenzen regeln und externe Sollwerte umsetzen. Voraussetzung sind steuerbare Anlagen, geeignete Schnittstellen und eindeutig festgelegte Betriebsgrenzen.

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