Atypische Netznutzung liegt vor, wenn ein Stromverbraucher das Netz zu dessen typischen Spitzenlastzeiten vergleichsweise wenig beansprucht und seine eigene Höchstlast außerhalb dieser Zeiten erreicht. In Deutschland ermöglicht § 19 Abs. 2 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) unter bestimmten Voraussetzungen ein reduziertes individuelles Netzentgelt. Entscheidend ist das zeitliche Bezugsprofil, nicht allein ein geringer Jahresverbrauch.
Atypische Netznutzung auf einen Blick
Der Netzbetreiber legt Hochlastzeitfenster fest, in denen die Bezugsleistung deutlich unter der Jahreshöchstleistung des Verbrauchers liegen muss.
Ein passendes betriebliches Lastprofil kann bereits ausreichen; flexible Verbraucher und Batteriespeicher können die Umsetzung unterstützen.
Die Entlastung setzt regulatorische Voraussetzungen voraus. Geplante Änderungen ab 2029 beeinflussen die langfristige Wirtschaftlichkeit.
Wie funktionieren Hochlastzeitfenster und Entgeltberechnung?
Der Netzbetreiber veröffentlicht Hochlastzeitfenster für das jeweilige Kalenderjahr, getrennt nach Netz- beziehungsweise Umspannebene und Jahreszeit. Maßgeblich ist die Anschlussebene des Verbrauchers.
Für die Bewertung werden die höchste Bezugsleistung innerhalb aller geltenden Hochlastzeitfenster und die Jahreshöchstleistung des Verbrauchers verglichen. Grundlage sind die abrechnungsrelevanten Viertelstundenmittelwerte.
Bei der individuellen Entgeltberechnung wird grundsätzlich die höchste Leistung innerhalb der Hochlastzeitfenster mit dem maßgeblichen Leistungspreis multipliziert. Das Arbeitsentgelt für die bezogene Strommenge kommt hinzu; die Mindestentgeltgrenze bleibt bestehen.
Ein Energiemanagementsystem (EMS) kann den Netzbezug während dieser Zeitfenster begrenzen. Dazu erfasst es die Leistung am Netzanschlusspunkt und verschiebt beispielsweise Ladevorgänge, reduziert flexible Verbraucher oder veranlasst eine Batterieentladung. Die Regelung muss rechtzeitig reagieren und die Abrechnungsintervalle berücksichtigen.
Vereinfachtes Beispiel: Ein Betrieb erreicht außerhalb der Hochlastzeitfenster 800 kW und innerhalb höchstens 500 kW. Die Differenz beträgt 300 kW beziehungsweise 37,5 Prozent. Diese Prozentzahl beschreibt den Leistungsabstand, nicht die Einsparung beim gesamten Netzentgelt. Für das individuelle Leistungsentgelt werden grundsätzlich 500 kW angesetzt. Die übrigen Voraussetzungen bleiben zu prüfen.
Welche Betriebe können die Regelung nutzen?
Typische Anwendungen sind:
Betriebe mit passendem Produktionsrhythmus: Ihre leistungsintensiven Prozesse liegen bereits außerhalb der veröffentlichten Hochlastzeitfenster.
Standorte mit verschiebbaren Lasten: Ladeinfrastruktur, Pumpen oder Kälteanlagen werden innerhalb betrieblicher Grenzen zeitlich angepasst.
Gewerbe- und Industriestandorte mit Batteriespeichern: Der Speicher deckt einen Teil des Verbrauchs während der Zeitfenster und reduziert dadurch den Netzbezug.
Welche Voraussetzungen und Grenzen gelten?
Die Erheblichkeitsschwelle beschreibt den erforderlichen prozentualen Abstand zwischen den Höchstlastwerten. Sie beträgt beispielsweise 20 Prozent bei einem Anschluss an die Mittelspannung und 30 Prozent bei einem Anschluss an die Niederspannung. Hinzu kommen grundsätzlich mindestens 100 kW Lastdifferenz und eine Bagatellgrenze von 500 Euro jährlicher Entgeltreduzierung. Das individuelle Netzentgelt darf 20 Prozent des veröffentlichten allgemeinen Netzentgelts nicht unterschreiten.
Erforderlich sind eine individuelle Netzentgeltvereinbarung mit dem Netzbetreiber und deren vollständige Anzeige. Bei der Bundesnetzagentur muss diese grundsätzlich bis zum 30. September des Jahres vorliegen, ab dem die Vereinbarung gelten soll. Daraus folgt keine jährliche Neuanzeigepflicht; Nachweispflichten bleiben bestehen. Ist eine Landesregulierungsbehörde zuständig, sind deren Vorgaben zu beachten. Die Voraussetzungen müssen tatsächlich erfüllt werden.
Anders als bei der allgemeinen Lastspitzenkappung steht die Begrenzung innerhalb festgelegter Zeitfenster im Mittelpunkt. Eine einzelne hohe Viertelstunde darin kann die Einsparung reduzieren oder die Voraussetzungen gefährden.
Bei Batteriespeichern müssen Entladeleistung, nutzbare Energie und Ladezustand für die benötigte Dauer ausreichen. Ladeplanung, Betriebsreserven und das Verhalten bei Kommunikationsausfällen sind vorab festzulegen. Wirtschaftlich zählen neben der Entgeltreduzierung auch Investitionen, Speicherverluste und Alterung.
Hochlastzeitfenster sind keine Börsenpreisfenster. Günstiger Strom kann gerade dann verfügbar sein, wenn zusätzlicher Netzbezug vermieden werden soll. Das EMS benötigt deshalb klare Prioritäten zwischen Beschaffung, Netzentgeltoptimierung und betrieblichen Anforderungen.
Welche Änderungen sind durch AgNes vorgesehen?
Der AgNes-Entwurf zur allgemeinen Netzentgeltsystematik sieht Änderungen ab 2029 vor. Die Übergangsregelung bis Ende 2031 ist auf bestimmte Bestandskunden mit einem durchschnittlichen jährlichen Netzbezug von über 10 Gigawattstunden (GWh) an der betreffenden Entnahmestelle beschränkt. Weitere Voraussetzungen betreffen die bestehende Vereinbarung und die bisherige Erfüllung der Rabattbedingungen. Eine allgemeine Fortführung für alle bisherigen atypischen Netznutzer ist nicht vorgesehen. Dies ist noch keine endgültige Festlegung. Langfristige Wirtschaftlichkeitsrechnungen sollten die heutige Entlastung deshalb nicht unverändert fortschreiben.
Wie unterstützt EcoPhi die atypische Netznutzung?
EcoPhi kann Netzbezugsdaten erfassen, Lastverläufe auswerten und projektspezifisch zeitabhängige Leistungsgrenzen durch Batterie- und Verbrauchersteuerung unterstützen. Dafür müssen Hochlastzeitfenster, Messintervalle, Speicherreserven und Steuerungsprioritäten aufeinander abgestimmt sein.
Die Umsetzung hängt von Geräteschnittstellen und Steuerungsmöglichkeiten ab; zusätzliche Integrations- oder Engineering-Leistungen können erforderlich sein. Monitoring allein stellt die Einhaltung nicht sicher. Netzentgeltvereinbarung, Anzeige und regulatorischer Nachweis bleiben separate Aufgaben des Betreibers beziehungsweise seiner beauftragten Dienstleister.
Atypische Netznutzung zusammengefasst
Atypische Netznutzung kann Netzentgelte reduzieren, wenn Bezugsprofil und regulatorische Voraussetzungen passen. Ein EMS unterstützt die technische Umsetzung. Entscheidend für die Wirtschaftlichkeit sind verfügbare Flexibilität, Umsetzungskosten und der künftige Rechtsrahmen.
Häufige Fragen zur atypischen Netznutzung
Ist ein Batteriespeicher zwingend erforderlich?
Nein. Ein bereits geeignetes Lastprofil oder die Verschiebung steuerbarer Verbraucher kann ausreichen.
Reicht eine Photovoltaikanlage zur Umsetzung?
Nur wenn der verbleibende Netzbezug die Voraussetzungen erfüllt. Wetterabhängige Erzeugung allein gewährleistet keine verlässliche Begrenzung während aller relevanten Zeitfenster.
Darf der Netzbezug außerhalb der Hochlastzeitfenster beliebig steigen?
Nein. Anschlussleistung, technische Betriebsgrenzen und weitere vertragliche Vorgaben gelten weiterhin.
